IED-Umsetzung geht in die nächste Runde – Kabinett beschließt neue Referentenentwürfe

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Abromeit
abromeit@kopp-assenmacher.de

Die Bundesregierung hat am 21. Januar 2026 die vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vorgelegten Entwürfe eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (RL (EU) 2024/1785) beschlossen. Die IED-Novelle muss bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt sein, sofern die Bundesregierung ein Vertragsverletzungsverfahren vermeiden möchte. Mit der Novelle kommen umfangreiche neue Pflichten und erschwerte Standards auf die Betreiber der ca. 10.000 IED-Anlagen zu. Der Regierungsentwurf muss nun durch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

Obwohl die Bundesregierung eine 1:1-Umsetzung ankündigt, kritisieren Wirtschaftsverbände, dass einzelne Regelungen über die Richtlinie hinausgehen oder vorgesehene Ausnahmen nicht übernommen werden. In diesem Zusammenhang wird der Vorwurf des ‚Gold-Plating‘ erhoben.

Der regulatorische Rahmen

Die geplanten Regelungen beruhen im Grundsatz allerdings maßgeblich auf den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU (IED-Richtlinie). Diese ist aufgrund des von der Europäischen Kommission am 10. Dezember 2025 eingebrachten Vorschlags für ein sogenanntes „Umwelt-Omnibus-Paket“ derzeit ebenfalls wieder in Bewegung. Damit soll den Unternehmen im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen mehr Flexibilität bei der Umsetzung von Umweltmanagementsystemen eingeräumt werden. So soll beispielsweise die Anforderung zur Aufnahme von Transformationsplänen gestrichen werden. Den Betreibern soll nach den Vorstellungen der Kommission zudem mehr Zeit für die Ausarbeitung von Umweltmanagementsystemen eingeräumt werden. Unabhängige Audits für Umweltmanagementsysteme sollen ebenfalls nicht mehr erforderlich sein. Teilweise antizipiert die Bundesregierung mit dem aktuellen Entwurf diese Öffnung des Regulierungsspielraums, obwohl das Ergebnis des Omnibusverfahrens noch nicht feststeht.

Die größten Sorgen der Betreiber von IED-Anlagen werden durch die geplante Umsetzung im Hinblick auf die Verschärfung der Grenzwertfestsetzung für Emissionen sowie die Pflicht zur Einführung eines Umweltmanagementsystems verursacht.

Die verschärfte Grenzwertfestsetzung nach den BVT-Schlussfolgerungen

Dabei ist festzuhalten, dass die Entwurfsfassung des § 12a Abs. 2 BImSchG-E im Wesentlichen auf Art. 15 Abs. 3 der IED-Richtlinie beruht und auch nicht von den geplanten Änderungen im Omnibusverfahren betroffen ist. Nach dieser Regelung müssen nach der Festlegung neuer BVT-Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage beitragen. 

Bisher ist es gem. § 7 Abs. 1 a BImSchG lediglich vorgesehen, dass die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschritten werden. Die Pflicht zur Einhaltung von „strengstmöglichen Emissionsgrenzwerten“ stehen rein denklogisch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur „bestmöglichen Gesamtleistung der Anlage“. 

Nach der Gesetzesbegründung müssen diese Emissionsgrenzwerte auf einer Analyse des Betreibers der gesamten mit BVT assoziierten Bandbreite basieren, in der darzulegen und zu begründen ist, ob die Werte am strengsten Ende der mit BVT-assoziierten Emissionsbandbreite erreicht werden können, wobei mögliche medienübergreifende Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Die Methode der Festlegung verhältnismäßiger Grenzwerte wird außerdem in Anlage 6 zum BImSchG näher definiert. 

Zusätzlich plant die Bundesregierung mit § 7a Abs. 2 BImSchG-E die Einführung (bzw. Änderung) einer Verordnungsermächtigung (aktuell enthält § 7 BImSchG vergleichbare Regelungen). Voraussetzung für die Bestimmung dieser Grenzwerte ist im ersten Schritt eine entsprechende Anpassung der europäischen BVT-Beschlusslage. Regierungsdirektor Achim Halmschlag hat bei der Jahrestagung der GfU darauf hingewiesen, dass die aktuellen BVT-Schlussfolgerungen für die erreichbaren Emissionswerte bereits in der Sache nicht mit den neuen Anforderungen harmonieren (siehe auch SAVE THE DATE: UWP-Forum Umweltrecht am 23./24. April 2026).

Im Anschluss daran wird durch das deutsche Umsetzungsgesetz der „untergesetzliche Normgeber“ (Begründung zum Referentenentwurf vom 09.01.2026, S. 94) ermächtigt, eine Analyse geeigneter Gruppen von Anlagenkonfigurationen mit ähnlichen Merkmalen durchzuführen und diesen Gruppen dann die strengsten durch die die Anwendung von BVT erreichbaren Emissionsgrenzwerte zuzuordnen. Die Bundesregierung beabsichtigt also eine Umsetzung der zunächst anzupassenden BVT-Schlussfolgerungen über die nationale Einführung oder Änderung einer passenden Rechtsverordnung (BImSchV), eine Novelle der TA Luft oder über eine sektorale Allgemeine Verwaltungsvorschrift. 

Den zeitlichen Rahmen für diesen Anpassungsprozess gibt § 52a BImSchG-E vor, der besagt, dass die zuständige Behörde die nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG oder im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen vorzunehmen hat.

Auch wenn der Gesetzgeber versucht, das Spannungsverhältnis zwischen strengstmöglichen Grenzwerten und bestmöglicher Gesamtleistung durch methodische Vorgaben und untergesetzliche Normsetzung zu ordnen, ist absehbar, dass die konkrete Ausgestaltung der Grenzwertbestimmung und der zugrunde liegenden Regelwerke die Gerichte in den kommenden Jahren beschäftigen wird. 

Anpassungen im aktuellen Entwurf

Selbstredend ist Deutschland natürlich zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben verpflichtet. Der Vorwurf der Verbände lautete jedoch, dass in der Richtlinie angelegte Ausnahmetatbestände nicht verbindlich in nationales Recht übernommen worden seien. Als Reaktion darauf enthält der aktuelle Referentenentwurf mit § 12a Abs. 3 BImSchG-E nunmehr eine Regelung, die den Ausnahmetatbestand des Art. 15 Abs. 5 der IED-Richtlinie aufgreift. Danach können auf Antrag Grenzwerte für Wasser oberhalb der Umweltleistungsgrenzwerte sowie weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn die Anwendung der strengsten Anforderungen aufgrund geografischer Lage oder lokaler Umweltbedingungen für den Betreiber unverhältnismäßig wäre.

Umweltmanagementsysteme

Die europarechtlichen Vorgaben für Umweltmanagementsysteme sind – wie bereits erwähnt – Gegenstand des von der Kommission im Dezember eingeleiteten Omnibusverfahrens. Die grundsätzliche Pflicht zur Einrichtung dieser Systeme nach Art. 14a der IED-Richtlinie bleibt jedoch bestehen.

Umsetzungsfrist – Chemikalienverzeichnis – Transformationsplan 

Eine auffällige Änderung betrifft die Umsetzungsfrist: Während der Entwurf zur Mantelverordnung aus dem Jahr 2025 noch eine Umsetzung bis zum Ablauf des 30. Juni 2027 vorsah, ordnet der aktuelle Entwurf die Einrichtung und Umsetzung des Umweltmanagementsystems nunmehr bis spätestens zum Ablauf des 30. Juni 2030 an. Zudem wurde die Pflicht zur Integration eines Chemikalienverzeichnisses und eines Transformationsplans als Mindestbestandteile des Umweltmanagementsystems im Verordnungstext gestrichen. Diese Anpassungen entsprechen den auch von der Kommission angestrebten Änderungen und reagieren auf Einwände der Betreiber und ihrer Verbände, wonach eine fristgerechte Umsetzung aufgrund begrenzter Kapazitäten zertifizierter Dienstleister nicht realisierbar gewesen wäre.

Zertifizierung

Während die Europäische Kommission vorsieht, dass unabhängige Audits für Umweltmanagementsysteme künftig nicht mehr erforderlich sein sollen, sieht der Entwurf der 45. BImSchV weiterhin eine Zertifizierung alle drei Jahre durch einen gültigen EMAS-Registrierungsbescheid oder ein gültiges Zertifikat nach DIN EN ISO 14001 vor (§ 6 Abs. 2 45. BImSchV-E). Es ist anzunehmen, dass diese Zurückhaltung bei der Anpassung nicht allein der rechtssicheren Umsetzung dient, sondern auch verwaltungspraktische Gründe hat. Die Bundesregierung dürfte vermeiden wollen, dass die zuständigen BImSchG-Behörden die Umweltmanagementsysteme selbst inhaltlich prüfen müssen, und verlagert diese Aufgabe durch die Einbindung zertifizierter Dienstleister faktisch auf die Betreiber.

Ausblick

Auch wenn bei der Vorbereitung der IED-Umsetzungsgesetzgebung insbesondere im Hinblick auf die „strengstmöglichen“ BVT-Grenzwerte noch offene Fragen verbleiben, scheint doch – so ist aus den Branchen zu hören – ein tendenziell weithin akzeptabler Umsetzungsentwurf entstanden zu sein. Betreiber von Industrieanlagen müssen mehr denn je den Sevilla-Prozess für die sie betreffenden BVT-Schlussfolgerungen aufmerksam verfolgen. 

KOPP-ASSENMACHER Rechtsanwälte veranstaltet mit dem Lexxion Verlag am 23. und 24. April 2026 die Fachtagung „UWP-Forum Umweltrecht“ in Berlin, die sich im Schwerpunkt mit Einzelfragen der Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie befassen wird.