Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Abromeit
abromeit@kopp-assenmacher.de
Mit dem 500 Milliarden Euro schweren Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität will der Bund, gemeinsam mit den Ländern, die Infrastruktur Deutschlands ertüchtigen. Hierbei wird es zu massiven Baumaßnahmen und insofern auch zu erheblichen Mengen an Bau- und Abbruchabfällen kommen. Beim Rückbau und der Modernisierung von Bauwerken werden große Mengen von gering asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen anfallen, die bislang regelmäßig als Abfälle zur Beseitigung auf Deponien landen. Ein Rechtsgutachten von KOPP-ASSENMACHER Rechtsanwälte im Auftrag des Hessischen Umweltministeriums zeigt auf, dass solche Abfälle unter strengen Voraussetzungen durchaus verwertet werden können.
Kein generelles Verbot der Verwertung
Die Analyse der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere der Urteile des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 14.1.2020 – 9 K 5432/16, juris), des OVG Münster (Beschluss vom 18.4.2024 – 20 A 726/20, juris) und des VG Cottbus (Urteil vom 17.6.2021 – VG 3 K 368/16, BeckRS 2021, 27311) – zeigt, dass die Gerichte eine Verwertung dann ablehnen, wenn die asbesthaltigen Bestandteile der Witterung ausgesetzt sind und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden kann. Problematisch sind jedoch pauschale Aussagen in den Entscheidungsgründen, die über die konkreten Sachverhalte hinausgehen und in der Verwaltungspraxis bislang zu einer restriktiven Handhabung führen. Das OVG Münster hat klargestellt, dass bei der Beurteilung eines Abfallgemischs nicht generell von den gefährlichsten Stoffen auszugehen ist, sondern die Umstände der Vermischung zu berücksichtigen sind. Eine pauschale Klassifizierung von Bauschutt- und Recyclinggemischen anhand einzelner Bestandteile verbietet sich daher.
Es zeigt sich also, dass weder Rechtsprechung noch der unionsrechtliche und nationale Rechtsrahmen ein absolutes Verwertungsverbot für mineralische Abfälle mit Asbestanteilen unter 0,1 M.-% begründen.
Schadlose Verwertung als Maßstab
Der richtige Maßstab für die Zulässigkeit der Verwertung ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "schadlosen Verwertung" gemäß § 7 Absatz 3 KrWG, der keine absolute Null-Faser-Toleranz verlangt, sondern eine relative Schadlosigkeit. Das bedeutet, die Risiken einer Verwertung müssen geringer sein als bei einer Beseitigung. Schadlosigkeit liegt vor, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Die Gefahrstoffverordnung enthält zwar Verwendungsbeschränkungen für Asbest, lässt jedoch die Regelungen des Abfallrechts ausdrücklich unberührt. Die LAGA-Mitteilung M 23 ist als technische Vollzugshilfe nicht rechtlich bindend, kann aber als Orientierung herangezogen werden. Sie differenziert nach Asbestgehalten: Werte unter 0,01 M.-% gelten als "asbestfrei", Werte zwischen 0,01 und 0,1 M.-% als "gering asbesthaltig". Die LAGA M 23 erkennt an, dass in Ausnahmefällen eine Verwertung zulässig sein kann, wenn die Schadlosigkeit unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips festgestellt werden kann. Die Ersatzbaustoffverordnung enthält keine spezifischen Regelungen zu Asbest, jedoch bietet § 21 Absatz 3 EBV eine Öffnungsklausel, die es der Behörde im Einzelfall ermöglicht, den Einbau nicht in der Verordnung geregelter mineralischer Ersatzbaustoffe zuzulassen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Für gering asbesthaltige Bau- und Abbruchabfälle ist dies rechtlich möglich, wenn die wasserwirtschaftlichen Parameter der EBV eingehalten werden und zusätzlich durch Auflagen die lufthygienische Unbedenklichkeit sichergestellt wird.
Voraussetzungen für die Schadlosigkeit
Es ergeben sich folgende Kriterien für eine schadlose Verwertung:
- Erstens muss die Verarbeitung (Brechen, Einbau) so erfolgen, dass die Faserfreisetzung die Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ nicht überschreitet.
- Zweitens ist eine physische Sicherung im Einbauzustand durch Immobilisierung erforderlich – das Material muss in gebundener Form vorliegen oder unter einer technisch dichten Deckschicht verbaut werden.
- Drittens muss der Ausschluss der Mobilisierung über den Wasserpfad sichergestellt sein.
- Viertens ist eine umfassende Dokumentation und katastermäßige Erfassung der Einbaustellen erforderlich, um bei künftigen Erdarbeiten die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen zu können.
Verwertungsszenarien
Zwei Szenarien, in denen diese Kriterien gegeben sind, kommen insbesondere für eine Neubewertung in Frage: Das Szenario einer technisch unmöglichen oder wirtschaftlich unzumutbaren Separation beim Rückbau sowie das Szenario unvermeidbarer Verunreinigungen trotz sorgfältigem Rückbaukonzept. In beiden Fällen ist eine Verwertung zulässig, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind und der Bauherr glaubhaft macht, dass eine Vermischung nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Unter diesen Bedingungen geht von den gering asbesthaltigen Abfällen nach der Verwertung keine höhere Gefahr aus als bei einer Deponierung, während gleichzeitig dringend benötigter Deponieraum gespart und Ressourcen geschont werden.
Die wesentlichen Inhalte des Rechtsgutachtens finden sich in dem Aufsatz „Möglichkeiten der ressourceneffizienten Entsorgung von nicht gefährlichen asbesthaltigen Bau- und Abbruchabfällen“ von Stefan Kopp-Assenmacher und Wolfgang Abromeit in der Zeitschrift für das Recht der Kreislaufwirtschaft (AbfallR), 2026, Seite 215 bis 231.