Rechtsanwalt
Adrian Fuks
fuks@kopp-assenmacher.de
Mit dem Referentenentwurf eines UVP-Anpassungsgesetzes vom 27. Juli 2026 möchte das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anpassen und zugleich Verfahren für bestimmte umwelt- und klimafreundliche Änderungsvorhaben vereinfachen. Kernstück ist ein neuer § 9 Absatz 3a UVPG-E. Daneben sieht der Entwurf Änderungen bei kumulierenden Vorhaben, der Strategischen Umweltprüfung, der Bauleitplanung und den UVP-Portalen vor. Der Entwurf befindet sich allerdings noch in einem frühen Stadium und lässt an mehreren Stellen erkennen, dass einzelne Regelungen nicht abschließend geklärt sind.
Regelmäßiger Entfall der Vorprüfung nach § 9 Absatz 3a UVPG-E
Nach geltendem § 9 Absatz 1 bis 3 UVPG ist bei Änderungen bestehender Vorhaben – abgesehen von einzelnen gesetzlich geregelten Ausnahmen – regelmäßig zumindest eine UVP-Vorprüfung erforderlich. Je nach Fallkonstellation kann auch unmittelbar eine UVP-Pflicht bestehen. Der neue § 9 Absatz 3a UVPG-E setzt genau an diesem Prüfregime an und sieht für bestimmte Änderungsvorhaben eine deutlich vereinfachte Behandlung vor. Die Neuregelung erfasst zwei Fallgruppen:
Zum einen sollen bestimmte Änderungen von Tierhaltungsanlagen nach Anlage 1 Nr. 7.1 bis 7.11 privilegiert werden, sofern die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird und die Änderung der Verbesserung der Haltungsbedingungen hin zu mehr Tierwohl oder der Erfüllung bestimmter unionsrechtlicher Standards für ökologische Tierhaltung dient. Nach der Entwurfsbegründung können sowohl Umbauten als auch Ersatzbauten einschließlich Neubauten unter die Regelung fallen.
Die zweite Fallgruppe bilden die in einer neuen Anlage 1a aufgeführten, insgesamt dem Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben. Dazu zählen etwa bestimmte Änderungen von Windenergieanlagen, Änderungen landwirtschaftlicher Biogasanlagen zur Flexibilisierung der Energieerzeugung oder begrenzte Erweiterungen von Gasspeichern. Bei Windenergieanlagen erfasst der Entwurf etwa Änderungen der Betriebsweise, eine Standortverschiebung um höchstens acht Meter oder eine Erhöhung der Gesamthöhe um höchstens 20 Meter. Die Auswahl der klimabezogenen Fallgruppen beruht ausweislich der Entwurfsbegründung auf einem im Auftrag des Umweltbundesamtes durchgeführten Forschungsvorhaben, das zum Ergebnis kommt, dass nach den bisherigen Erfahrungen die Vorprüfung bei den in Anlage 1a aufgenommenen Änderungsvorhaben regelmäßig zu dem Ergebnis des Verzichts auf eine UVP kommt.
Für die von der Privilegierung erfassten Änderungsvorhaben soll nach § 9 Absatz 3a UVPG-E in Zukunft weder eine UVP noch die bislang regelmäßig erforderliche UVP-Vorprüfung durchgeführt werden müssen.
Die Freistellung betrifft nur das UVP-rechtliche Prüfregime. Die materiellen Anforderungen des jeweils einschlägigen Fachrechts bleiben unberührt. So weist die Begründung etwa für Änderungen an Windenergieanlagen darauf hin, dass Schall- und Schattenwirkungen weiterhin im fachrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien.
Der „atypische Sonderfall“ als Rückausnahme
Die Vorprüfung soll aber nicht ausnahmslos entfallen. Nach § 9 Absatz 3a S. 2 UVPG-E ist in „atypischen Sonderfällen“ doch eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Die Begründung nennt als Beispiele ungewöhnliche Standortbedingungen, die gravierende Umweltfolgen befürchten ließen. Dazu zählen eine besonders geringe Regenerationsfähigkeit natürlicher Ressourcen oder eine sehr geringe Belastbarkeit des Gebiets. Erforderlich sollen konkrete Anhaltspunkte dafür sein, dass entgegen dem typisierten Regelfall erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Gerade diese Rückausnahme wird in der Anwendungspraxis von Bedeutung sein. Die Behörde muss dabei bereits vor Durchführung einer Vorprüfung beurteilen, ob hinreichende Anhaltspunkte für einen solchen atypischen Sonderfall bestehen. Welche Unterlagen hierfür regelmäßig erforderlich sind und welche Prüfungstiefe dieser vorgelagerten Beurteilung zugrunde zu legen ist, konkretisiert der Entwurf nicht.
Dementsprechend wurde vor allem von Verbandsseite Klärungsbedarf angemeldet. So könne die Abgrenzung des atypischen Sonderfalls zusätzlichen Prüfungs- und Begründungsaufwand verursachen, der die Vorteile der Privilegierung zu konterkarieren droht. Die Abgrenzung des atypischen Sonderfalls wird für den späteren Vollzug und die mit der Privilegierung beabsichtigten Beschleunigungseffekte von erheblicher Bedeutung sein.
Anpassung der Kumulation an die EuGH-Rechtsprechung
Mit der Streichung des § 10 Absatz 4 S. 3 UVPG soll die Kumulationsprüfung vereinfacht werden. Maßgeblich für die gemeinsame Betrachtung bleibt insbesondere, dass sich die Einwirkungsbereiche der Vorhaben überschneiden und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Für technische und sonstige Anlagen ist bislang zusätzlich eine Verbindung über gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen erforderlich. Diese Voraussetzung soll entfallen, was zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs der Kumulationsregelung führt.
Mit der geplanten Änderung werden Vorgaben aus dem Beschluss des EuGH vom 28. Februar 2023 in der Rechtssache C-596/22 umgesetzt. Die Entscheidung hatte es mit Art. 4 Absatz 3 der UVP-Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang III als nicht vereinbar erklärt, die Kumulationsregelung nur dann zu berücksichtigen, wenn Vorhaben über gemeinsame betriebliche Einrichtungen miteinander verbunden sind. Für Vorhabenträger bedeutet das nicht nur eine verfahrensrechtlich gewünschte Vereinfachung, sondern unter Umständen auch das Risiko, dass Vorhaben in der Gesamtbetrachtung einen für die UVP oder UVP-Vorprüfung maßgeblichen Schwellen- oder Prüfwert erreichen und dann strengere Prüfvorgaben gelten.
Strategische Umweltprüfung und Bauleitplanung
§ 35 Absatz 3 UVPG-E greift die EuGH-Rechtsprechung zur Rahmensetzung auf. Ob sich dadurch der Kreis SUP-pflichtiger Pläne und Programme tatsächlich verengt, bleibt offen. Die Gesetzesbegründung ist insoweit nicht eindeutig. § 36 Absatz 2 UVPG-E soll zudem klarstellen, dass bestimmte Pläne und Programme für Natura-2000-Gebiete keiner SUP bedürfen.
Mit der Neufassung des § 50 UVPG sollen Doppelprüfungen im Bebauungsplan- und nachfolgenden Zulassungsverfahren vermieden werden. Für Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9 UVPG bleibt es grundsätzlich bei der UVP im Bebauungsplanverfahren; die Länder sollen sie jedoch durch Landesgesetz in ein nachfolgendes landesrechtliches Zulassungsverfahren überführen können.
Bei Industriezonen und Städtebauprojekten im bisherigen Außenbereich soll zudem der untere Prüfwert von derzeit 20.000 m² angehoben werden; ob auf 30.000 oder 50.000 m², ist noch offen. Die Schwelle von 100.000 m² für die obligatorische UVP bleibt unverändert.
Mehr Umweltinformationen über die UVP-Portale
Mit dem neuen § 42a UVPG-E soll die (ebenfalls unionsrechtlich geforderte) Digitalisierung im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen vorangebracht werden. Vorgesehen ist, dass künftig auch Unterlagen aus SUP-Verfahren über die zentralen UVP-Portale zugänglich sind. Es soll zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen, Umweltberichten und weiteren Verfahrensunterlagen sowie der angenommenen Pläne und Programme kommen.
Auch hierzu haben Verbände sich kritisch geäußert und Regelungen für Kritische Infrastrukturen gefordert, die Schwärzungen sicherheitsrelevanter Angaben oder den Ausschluss besonders sensibler Unterlagen von der elektronischen Veröffentlichung ermöglichen. Ein Beispiel sind Explosionsschutzkonzepte, die detaillierte Informationen über sicherheitsrelevante Anlagenbereiche enthalten könnten.
Ausblick
Der Referentenentwurf erleichtert bestimmte Änderungsvorhaben, weil die UVP-Vorprüfung in den erfassten Fällen grundsätzlich entfallen soll. An anderer Stelle hingegen werden die UVP-rechtlichen Anforderungen erweitert. Das gilt insbesondere für § 10 UVPG: Durch die Änderung der Kumulationsregelung kann künftig häufiger zu prüfen sein, ob mehrere Vorhaben gemeinsam UVP-rechtlich zu betrachten sind. Für Vorhabenträger bleibt es deshalb wichtig, mögliche Prüfpflichten frühzeitig in der Projektplanung mitzudenken.
Besonders genau wird auf die weitere Ausgestaltung des § 9 Absatz 3a UVPG-E zu blicken sein. Ob die Regelung in der Praxis tatsächlich entlastet, hängt davon ab, welche Änderungsvorhaben von Anlage 1a erfasst werden und wie der „atypische Sonderfall“ vom Regelfall abgegrenzt wird. Bleiben die Voraussetzungen unklar, kann gerade hier neuer Prüfungs- und Abstimmungsbedarf entstehen.
Darüber hinaus prüft die Bundesregierung weitere unionsrechtskonforme Vereinfachungen der Anlage 1 UVPG sowie mögliche Erleichterungen für Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Auch die Föderale Modernisierungsagenda sieht bis Ende 2026 weitere Maßnahmen zur Reduzierung UVP-rechtlicher Anforderungen vor.