Update Newsletter – Kabinettsbeschluss vom 18. Juni 2025 zum Wohnungsbauturbo

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Abromeit
abromeit@kopp-assenmacher.de

Die Bundesregierung hat mit dem Kabinettsbeschluss vom 18.06.2025 zum sogenannten „Wohnungsbauturbo“ den Entwurf (s. unsere News vom 02.06.2025) noch einmal verändert. 

Die Änderungen im Vergleich der Formulierungshilfe zur Kabinettsfassung des Gesetzesentwurfs zeigen dabei in mehreren Punkten eine klare Weiterentwicklung: Weg von engen Voraussetzungen hin zu mehr Flexibilität und rechtlicher Absicherung für Kommunen und Bauvorhaben.

Im Einzelnen:

1. Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 246 e

Besonders hervorstechend ist die Änderung der befristeten Sonderregelung für Wohnbauprojekte in § 246e BauGB. Während die Fassung der Ampelregierung und die Formulierungshilfe die Anwendung dieser Regelung auf Wohngebäude mit mindestens sechs Wohnungen beschränkte, verzichtet die Kabinettsfassung auf diese Schwelle. Damit können künftig auch kleinere Wohnprojekte von der erleichterten Genehmigung profitieren. Zusätzlich erlaubt der Kabinettsentwurf nun auch begleitende soziale oder kulturelle Einrichtungen, sofern sie den Bedürfnissen der Bewohner dienen – ein Aspekt, der in der Formulierungshilfe noch fehlte.

2. Vereinfachung der Umweltprüfung

In der Formulierungshilfe war vorgesehen, dass bei Abweichungen vom Planungsrecht die Umweltverträglichkeit anhand festgelegter Kriterien (Anlage 2) geprüft werden müsse. Der Kabinettsbeschluss verzichtet auf diese starre Vorgabe und ersetzt sie durch eine überschlägige Prüfung möglicher erheblicher Umweltauswirkungen. Diese Änderung reduziert formale Hürden und erhöht die planerische Flexibilität der Gemeinden.

3. Neu eingeführte Konfliktlösungsregelung bei Lärmfragen

Eine bedeutende Innovation im Kabinettsentwurf ist § 216a BauGB. Dieser regelt die Fehlerfolgen, wenn Bebauungspläne wegen Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gerichtlich für unwirksam erklärt werden. Die Norm schützt genehmigte Wohnbauprojekte vor nachträglicher Rechtsunsicherheit und bietet Behörden Leitlinien zum Umgang mit daraus resultierenden Lärmkonflikten. 

4. Fokussierung auf Wohnnutzung

In § 34 BauGB verschiebt sich der Schwerpunkt: Während die Formulierungshilfe noch vorsah, auch Abweichungen für bestimmte gewerbliche oder handwerkliche Betriebe zu ermöglichen (mit Ausschluss bestimmter Einzelhandelsnutzungen), beschränkt sich der Kabinettsbeschluss auf reine Wohnnutzung. Dies verdeutlicht eine klarere Priorisierung des Wohnungsbaus gegenüber anderen Nutzungsarten.

5. Rücknahme zusätzlicher Transparenzpflichten

Der Vorschlag aus der Formulierungshilfe, dass Gemeinden erteilte Befreiungen im Internet veröffentlichen müssen (§ 31 BauGB), wurde im Kabinettsentwurf gestrichen. Ebenso wurde die optionale Beteiligung der Fachbehörden im Rahmen der gemeindlichen Zustimmungspflicht (§ 36a) auf die Öffentlichkeit beschränkt. Dies reduziert bürokratischen Aufwand und beschleunigt Verfahren.

 

Fazit

Der Kabinettsentwurf zum Wohnungsbauturbo geht in einigen Punkten noch einmal deutlich über die Formulierungshilfe hinaus und verändert den Fokus noch stärker auf den Wohnbau. 

Durch den Verzicht auf einschränkende Detailregelungen wird der Anwendungsbereich erweitert, durch die Einschränkung der Umweltprüfung die Umsetzung flexibilisiert. Damit werden sowohl die kommunale Steuerungskraft als auch die Realisierungschancen für vielfältige Wohnbauprojekte gestärkt – ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der Wohnraumkrise in Deutschland. Die Flexibilisierung auch für die gewerbliche Nutzung entfällt hingegen.